Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 14.10.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Tierseuchenrechtlicher Anordnung vom 25.03.2005 wurde festgelegt, dass von je-dem erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg (aufgebrochen) sowie von allen verendeten, verunfallten oder kranken Wildschweinen unverzüglich Proben zur Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden sind (bisherige Regelung).

Am 07.10.2005 wurde in der Ortsgemeinde Bad Münstereifel (Landkreis Euskirchen) bei einem Wildschwein die Schweinepest festgestellt. Wegen dieses Ereignisses ist nach Tierseuchenrechtlicher Anordnung des Landesuntersuchungsamtes vom 14.10.2005 im nordwestlichen Rheinland-Pfalz eine verstärkte Überwachung des Schwarzwildbestandes auf Schweinepest erforderlich. Aus diesem Grunde sind ab dem 20.10.2005 alle im Bereich des Landeskreises Daun erlegten, verendeten, verunfallten oder kranken Wildschweine auf Schweinepest zu untersuchen. Eine Verwertung des beprobten Schwarzwildes ist wie bisher sofort möglich. Eine Ergebnismitteilung erfolgt nicht.

Es wird zur Zeit geprüft, ob zur Bekämpfung der Schweinepest noch weitergehende Maßnahmen erforderlich sind. Sobald weitere Maßnahmen angeordnet werden, werden Sie umgehend unterrichtet.

Den Hegeringleitern wurden ausreichende Stückzahlen von Probenröhrchen und Pro-benbegleitscheinen zur Verfügung gestellt. Die Proben können von Ihnen entweder direkt dem Landesuntersuchungsamt Koblenz übersandt werden oder bei unserer Dienststelle abgegeben werden. Freiumschläge zur Übersendung der Proben können wir Ihnen nicht mehr zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage:


(Manfred Roden)