Der Legalwaffenbesitzer, der schläft, ist unzuverlässig!
Dies ist zusammenfassend das Ergebnis des OVG Urteils von Münster zum Thema Aufbewahrung von Waffenschrankschlüssel durch Legalwaffenbesitzer.
Seit dem Urteil vom Oberverwaltungsgericht Münster zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ist es bemerkenswert ruhig um das Waffengesetz. Doch der Schein trügt, die Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer werden weitergehen.
Mit dem rechtsunbestimmten Begriff der Unzuverlässigkeit im Vollzug des Waffengesetzes ist der Gängelung des Bürgers durch Behördenmitarbeiter Tor und Tür geöffnet
Aufgabe der Parlamente beim Verabschieden von Gesetzen (Legislative) in einem funktionierenden Rechtsstaat ist es, Gesetze vor ihrer Verabschiedung möglichst klar und eindeutig auszuformulieren. Der Bürger soll verstehen, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz bezwecken will. Vor allem aber sollen Gerichte möglichst eindeutige und gleichlautende Urteile fällen können.
Verlässt der Gesetzgeber aber diesen Grundsatz der Klarheit und baut in den Gesetzestext beliebig interpretierbare Begriffe ein oder schlimmer noch, gibt rechtsunbestimmten Begriffen die Bedeutung von Rechtsverbindlichkeit, verlässt der Gesetzgeber, wenn er diesen Fehler nicht korrigiert, zweifelsfrei die Rechtsstaatlichkeit. Dies ist beim Begriff der Unzuverlässigkeit im Waffenrecht eindeutig der Fall.
Unzuverlässigkeit -ein Begriff aus der Psychologie (weiterlesen)
Europa wählt ein neues Parlament
Das Verbot von bleihaltiger Schrotmunition durch die REACH-Verordnung, die Verschärfung des Waffenrechts durch die EU-Feuerwaffenrichtlinie oder die Änderung des Schutzstatus des Wolfes nach FFH-Richtlinie – die europäische Gesetzgebung beeinflusst die Jagd in Deutschland zunehmend. Es ist deshalb sehr wichtig, der Jagd im Europäischen Parlament eine Stimme zu geben und die Jagdpolitik der kommenden Jahre mitzubestimmen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) ruft alle wahlberechtigte Jägerinnen und Jäger dazu auf, sich an der Europawahl zu beteiligen. Zum zehnten Mal wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ihr Parlament, europaweit in der Zeit vom 6. bis zum 9. Juni, in Deutschland am 9. Juni 2024.
Der DJV hat einen Fragenkatalog erstellt und sich mit diesem an die wichtigsten Parteien gewandt. Mit den sogenannten Wahlprüfsteinen sollen die Positionen der Parteien zu bestimmten jagdlich relevanten Themen abgefragt werden. Die Antworten der Parteien werden voraussichtlich ab Ende April auf jagdverband.de veröffentlicht.
Das Europäische Parlament ist neben der Europäischen Kommission und dem Europarat eines der drei wichtigsten Gremien der Gesetzgebung und das einzige direkt gewählte Organ. Es nimmt maßgeblichen Einfluss auf fast alle Gesetzgebungsvorhaben der EU. Europaweit werden insgesamt 720 Abgeordneten neu gewählt – 96 davon in Deutschland.
Kitzrettung: Landwirtschaftsministerium fördert Drohnen auch 2024
Auch 2024 soll die Anschaffung von Drohnen für die Kitzrettung gefördert werden.
23.03.2024
Auch in diesem Jahr will der Bund die Anschaffung von Wärmebilddrohnen für die Rehkitzrettung wieder fördern.
Der Bund hat auch in diesem Jahr wieder ein Förderprogramm für Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung vorgesehen. Der Start ist laut einem Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) „zeitnah“ vorgesehen. Den Programmstart wird das BMEL auf den verschiedenen Kanälen (Presse, Internet) kommunizieren. Die genauen Förderrichtlinien sind noch nicht bekannt.
Im vergangenen Jahr waren Drohnen förderfähig, die eine Echtbildkamera mit integrierter/ kompatibler Wärmebildkamera besitzen, eine Mindestflugzeit von 20 Minuten haben und über eine Home-Return-Funktion verfügen. Die Förderquote wurde 2023 auf 60 Prozent der Investitionskosten und die maximale Förderhöhe auf 4.000 Euro pro Drohne festgelegt. Je Antragsteller wurden in 2023 i. d. R. maximal zwei Drohnen gefördert. Antragsberechtigt waren demnach bspw. eingetragene Kreisjagdvereine oder eingetragene Kitzrettungsvereine. Das Förderprogramm wurde im vergangenen Jahr wegen der hohen Nachfrage auf 4,4 Millionen Euro aufgestockt. (weiterlesen)
Die meisten Wildunfälle passieren im April und Mai
Achtung, Wildwechsel: Die meisten Unfälle pro Jahr passieren im April und Mai – insgesamt über ein Fünftel. Dann kommt es häufig zu Zusammenstößen mit Rehböcken – übers Jahr gesehen sind es knapp die Hälfte aller Meldungen. Besonders risikoreich ist die Zeit von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr. Ursachen sind Revierkämpfe bei den männlichen Tieren und verstärkte Futtersuche nach der winterlichen Fastenzeit. Erhöht wird das Unfallrisiko noch durch die Zeitumstellung: Der Berufsverkehr fällt morgens wieder für Wochen in die Dämmerung – die aktivste Zeit der Rehe. Zu diesen Ergebnissen kommen Wissenschaftler, die für den Deutschen Jagdverband (DJV) über 36.500 Datensätzen aus dem Tierfund-Kataster ausgewertet haben. Das Kataster ist das einzige bundesweit einheitliche Erfassungssystem für Totfunde. Nutzer haben die Daten in den Jahren 2021 bis 2023 eingegeben. Der DJV bittet Verkehrsteilnehmer, in der Morgen- und Abenddämmerung besonders umsichtig zu sein. Sehr unfallträchtig sind Straßen durch den Wald oder entlang der Wald-Feld-Kante.
Reh auf Platz 1 der Unfallmeldungen
Die Dämmerung bietet vielen Wildtieren natürlichen Schutz vor Fressfeinden – allerdings nicht vor dem Berufsverkehr. Laut Auswertung des Tierfund-Katasters belegt das Reh im Jahresverlauf den traurigen Spitzenplatz mit insgesamt 48 Prozent aller gemeldeten Wildunfälle. Fuchs, Waschbär, Dachs und Marderhund folgen auf Platz 2 mit insgesamt 14 Prozent, gefolgt von Hasen und Kaninchen mit 11 Prozent.
Die meisten Unfälle mit Vögeln passieren im Frühjahr
Hinter den genannten Säugetieren folgt die Gruppe der Vögel auf Platz 4 mit insgesamt 5 Prozent der erfassten Wildunfälle. Schwerpunkt sind hier die Monate März bis Mai: 43 Prozent aller Meldungen fallen in diese Periode. Möglicherweise hängt dies zusammen mit der erhöhten Aktivität der Tiere: Vogelzug, Revierverteidigung, Nestbau oder Aufzucht der Jungen sind kräftezehrend.
Ausnahmeregelung für Drohnen zur Jungwildrettung beschlossen
Das Bundesverkehrsministerium hat heute eine Ausnahmeregelung angewiesen, mit der die Jungwildrettung mit Bestandsdrohnen weiterhin möglich bleibt. Drohnen, die vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung angeschafft wurden, können damit weiterhin während der Mahd eingesetzt werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV) und die Deutsche Wildtierrettung (DWR) begrüßen die Entscheidung. Beide Verbände hatten sich gegenüber der Bundesregierung für eine schnelle und unbürokratische Lösung eingesetzt.
"Im Sinne des Tierschutzes war diese Entscheidung dringend notwendig, damit Jägerinnen und Jäger in der kurz bevorstehenden Saison effektiv Tierleid verhindern können", sagte DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke. „Rechtssicherheit für unsere Jungwildretter ist unabdingbar und muss dauerhaft erreicht werden“, ergänzte der DWR-Vorsitzende Andreas Brandt. Die Ausnahmeregelung des Luftfahrt-Bundesamtes ist zunächst auf acht Monate befristet. Gegenüber DJV und DWR haben ranghohe Behördenvertreter aus den zuständigen Ministerien signalisiert, dass eine dauerhafte Lösung gefunden werden soll.
Mit der neuen Regelung bleibt es vorerst möglich, Bestandsdrohnen einzusetzen, auch wenn diese nicht über eine entsprechende Zertifizierung des Herstellers verfügen. Entsprechende EU-Vorgaben werden ausgesetzt. Der Mindestabstand zu Siedlungen, Erholungsgebieten sowie Industrie- und Gewerbeflächen wird laut Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes von 150 auf 10 Meter reduziert. Somit sollen Drohnen künftig auf über 90 Prozent mehr Agrarflächen eingesetzt werden können.
Die Jungwildrettung in der Mähsaison wird zum Großteil von ehrenamtlichen Helfern geleistet. Allein bei der DWR sind knapp 460 Teams registriert. Der Drohneneinsatz mit Wärmebildtechnik ist auf die frühen Morgenstunden beschränkt. Die in den vergangenen Jahren massiv gestiegenen regulatorischen Hürden für Drohnen setzen diese für den Tier- und Artenschutz enorm wichtige Arbeit zunehmend aufs Spiel.
Wildschaden – so gehen Sie richtig vor
Sebastian Bönsch, LWK Niedersachsen 12. 3.2024
Wenn Schwarzwild den eigenen Acker heimgesucht hat, ist Ärger vorprogrammiert. Die richtige Vorgehensweise hilft allen Beteiligten, einen Schaden schnell und zügig zu regulieren und am Ende weitere Schäden zu vermeiden.
Wildschäden bereiten Landwirten, aber auch Jägern und Jagdgenossenschaften immer größere Sorgen, allerdings mit unterschiedlicher Ausprägung: Landwirte fürchten zum Teil erhebliche Ernte- und Futterausfälle, Jagdgenossenschaften denken an schwierige Neuverpachtungsverhandlungen und die Jäger an hohe Wildschadenszahlungen. Vor allem aber in Revieren, in denen Wild nur selten einen Schaden auf landwirtschaftliche Flächen anrichtet, ist die Verunsicherung bei der Vorgehensweise und der Regulierung von Wildschäden auf allen Seiten groß.
Der Schaden ist da – wer ist der richtige Ansprechpartner?
Der jeweilige Jagdpächter ist grundsätzlich nicht die erste Ansprechperson, wenn es darum geht, einen Wildschaden anzumelden. Vielerorts wird er dennoch direkt vom geschädigten Landwirt direkt über einen Wildschaden informiert, mit der Bitte, den Schaden am besten mit einer Geldzahlung zu regulieren. Diese Vorgehensweise ist seit Jahrzehnten in vielen Revieren üblich und funktioniert auch in schätzungsweise über 90 Prozent aller Wildschadensfälle hervorragend. Sie ist aber nicht der offizielle Weg: Gesetzlich ist nicht der Jagdpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Nach § 29 Bundesjagdgesetzes ist stattdessen primär die Jagdgenossenschaft der richtige Anspruchsgegner. Erst in zweiter Linie wird die Zuständigkeit bei Wildschaden über die ausgehandelten Jagdpachtverträge geregelt bzw. auf den Jagdpächter übertragen.
Wildschaden erst der Gemeinde, dann der Jagdgenossenschaft melden
Um aber ein offizielles Verfahren zur Wildschadensregulierung einzuleiten, muss der Schaden immer bei der Gemeinde angemeldet werden, in der die betroffene Fläche liegt. Außerdem sollte der Geschädigte stets seine Jagdgenossenschaft kontaktieren. Für eine Regulierung empfiehlt sich für die Beteiligten auch immer in die gültigen Jagdpachtverträge einzusehen und zu schauen, welche Regelungen zum Wildschadensanspruch hier festgehalten sind.
Meldefristen unbedingt einhalten (weiterlesen)