Hegering Gillenfeld

 

Förderprämie für Bunte Biomasse verdoppelt

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Die Partner des Projekts Bunte Biomasse haben die Förderprämie für den Anbau mehrjähriger Wildpflanzenkulturen zur Biomasseproduktion verdoppelt:

Projekt Bunte Biomasse verdoppelt Förderprämie
Seit Projektstart haben Landwirte auf mehr als 500 Hektar mehrjährige Wildpflanzen angebaut. (Quelle: Greiner/DJV)

Landwirte, die ab der Anbauperiode 2024 mitmachen, erhalten pro Hektar und Jahr 500 Euro. Damit reagieren die Projektpartner auf die Preissteigerungen am Saatgutmarkt sowie auf die gestiegenen Honorierungsansätze für mehrjährige Blühflächen in den öffentlichen Förderprogrammen. Deutscher Jagdverband (DJV), Deutsche Wildtier Stiftung und Veolia Stiftung sind Träger des Projekts.

Inzwischen haben Landwirte auf deutlich über 500 Hektar Fläche mehrjährige Wildpflanzen für das Projekt Bunte Biomasse angebaut. Der Schwerpunkt liegt derzeit in Niedersachsen. Im Jahr 2024 sollen vor allem in den östlichen Bundesländern sowie in Schleswig-Holstein und Hessen Vertragsflächen etabliert werden. Landwirte, die bereit sind, 2024 mehrjährige, ertragreiche Wildpflanzenkulturen für die Biomasseproduktion zu etablieren und mindestens drei Jahre zu nutzen, können sich ab sofort direkt bei der Deutschen Wildtier Stiftung. Experten des Projekts begleiten alle teilnehmenden Betriebe bei Anbau, Pflege und Ernte kostenlos.

Seit dem Frühjahr 2019 betreiben DJV, Deutsche Wildtier Stiftung, Veolia Stiftung und weitere Partner das Projekt Bunte Biomasse für den Schutz der Biodiversität in den Agrarlandschaften. Ertragreiche, mehrjährige Wildpflanzenmischungen ersetzen dabei deutschlandweit Mais für die Biomasseproduktion. Ein deutliches Plus an biologischer Vielfalt und einen bedeutenden Imagegewinn für die Landwirtschaft und ihre lokalen Akteure bietet das Projekt Bunte Biomasse zum Nulltarif.

 

 

 

 

 

 

 

Umweltminister verpassen Weichenstellung beim Wolf

4. Dezember 2023 (DJV) Berlin

Kein regional differenziertes Bestandsmanagement in Sicht: Forderungen der Ministerpräsidenten werden ignoriert. DJV sieht neue Regelungen für verhaltensauffällige Wölfe als wenig praxistauglich.

DJV sieht neue Regelungen für verhaltensauffällige Wölfe als wenig praxistauglich.
DJV sieht neue Regelungen für verhaltensauffällige Wölfe als wenig praxistauglich. (Quelle: Rolfes/DJV)

Der Deutsche Jagdverband (DJV) zeigt sich enttäuscht über die Ergebnisse der 101. Umweltministerkonferenz (UMK) zum weiteren Umgang mit dem Wolf. «Es ist ein schlichtes Rissreaktionsmanagement, aber kein regional differenziertes Bestandsmanagement», sagte DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Die UMK habe es leider verpasst, die Weichen für ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben mit dem Wolf zu stellen, so Dammann-Tamke weiter. Die Umweltministerkonferenz bleibt weit hinter dem Forderungskatalog zurück, den die Ministerpräsidentenkonferenz Mitte Oktober verabschiedet hat und setzt nicht ansatzweise den Koalitionsvertrag der Bundesregierung um. Die Ministerpräsidentenkonferenz bezeichnet unter anderem die bisherigen Rechtsgrundlagen für Regionen mit Wolfsproblemen als "nicht mehr hinreichend", es bestehe dringender Handlungsbedarf auf Seiten der EU und der Bundesregierung.

Nach wie vor wächst die Wolfspopulation dynamisch, entsprechend nehmen Nutztierrisse stark zu. Im Jahr 2022 gab es einen neuen Höchstwert von über 4.000 verletzten und getöteten Nutztieren – darunter auch Rinder und Pferde. Der jetzt vorgeschlagene Umgang mit verhaltensauffälligen Wölfen wird nach Ansicht des DJV nicht den erhofften Erfolg bringen: Die zeitlich und räumlich eng begrenzte Genehmigung für eine Entnahme macht es Gegnern noch einfacher als bisher, diese zu sabotieren.

Mit Spannung erwartet der DJV die in Aussicht gestellte Wolfsverordnung und die angekündigte schnellere und unbürokratische Entnahme von Einzeltieren. In Niedersachsen ist beispielsweise für die Rinder- und Pferdehaltung keiner Zäunung mehr notwendig – die Herde gilt als Grundschutz gegen den Wolf. Der DJV bezweifelt, dass künftig nach jedem Rinder- oder Pferderiss sofort von der Abschussregelung Gebrauch gemacht wird.

 

 

 

 

 

 

Jäger unter Erfolgsdruck: Wer zu wenig schießt, fliegt raus

Viele Waldbesitzer sind unzufrieden mit ihrem Jäger. Junge Bäume werden vom Rehwild verbissen. Was tun? Ein Jagdpachtvertrag läuft neun Jahre. Es geht aber auch anders: Wenn die Gemeinschaft der Grundbesitzer die Jagd selbst organisiert.
Von Kirsten Zesewitz

Franz Nibler steigt auf seinen Hochsitz. Es hat geschneit, perfektes Jagdwetter. Der Jäger muss heuer noch zwei Rehe schießen, das will er schaffen. Sonst bekommt er Probleme: Franz Nibler hat einen Pirschbezirk bei der Jagdgenossenschaft Utzenhofen, Oberpfalz. Er jagt auf 50 Hektar Fläche. Normale Jagdreviere in Bayern sind 500 bis 700 Hektar groß. Nibler ist aber kein normaler Jagdpächter, er hat nur einen Vertrag für ein Jahr. Er ist Jäger im Auftrag der Utzenhofener Waldbesitzer sozusagen. Ein Dienstleister? "Ich sehe mich als Verbündeter der Waldbauern", sagt Nibler, "ich leiste zwar einen Dienst, indem ich hier jage, aber ich sehe ja auch, dass es was bringt für den Wald."

Waldbesitzer: Kontrolle über die Jagd

Die Utzenhofener Jagdgenossenschaft – das ist die Gemeinschaft der Landwirte und Waldbesitzer – hat seit April 2023 keinen "normalen" Jagdpächter mehr. Sie organisiert die Jagd selbst. "Eigenbewirtschaftung" nennt man das. Konkret: Die Grundbesitzer verpachten ihr Jagdrecht nicht – wie sonst üblich – für neun Jahre an einen Jäger, sondern sie behalten die Verantwortung für die Ausübung der Jagd in ihren Händen. Das macht viel mehr Arbeit als früher, aber es bedeutet auch: Die Grundbesitzer haben die Kontrolle über die Jagd im Wald. Wenn ein Jäger seinen Abschuss nicht erfüllt, fliegt er raus.

Drei Hürden für "Eigenbewirtschaftung"     (weiterlesen)

 

 

 

 

 

 

 

 

„Effektives Bestandsmanagement für Wolf ermöglichen“

30. November 2023 (DJV) Berlin

Weidetierhalter- und Landnutzerverbände geben gemeinsame Erklärung zur Umweltministerkonferenz in Münster ab: Weidetierhaltung muss klare Priorität vor Wolf haben. DJV-Präsident fordert regional differenzierte Entnahmequote.

Verbände fordern: Weidetierhaltung muss klare Priorität vor Wolf haben.
Verbände fordern: Weidetierhaltung muss klare Priorität vor Wolf haben. (Quelle: Bernhardt/DJV)

Vorbeugender Herdenschutz braucht nicht nur ein Reaktionsmanagement, sondern auch ein aktives Bestandsmanagement für den Wolf: Das fordern in einer Erklärung anlässlich der Umweltministerkonferenz (UMK) im westfälischen Münster Deutscher Bauernverband, Deutscher Jagdverband (DJV), Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer, Deutsche Reiterliche Vereinigung, Bundesverband Rind und Schwein, Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände, Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter und Bundesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung sowie die weiteren im Aktionsbündnis Forum Natur zusammengeschlossenen Landnutzerverbände.

DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke sagte: „Die Vorschläge von Bundesumweltministerin Steffi Lemke sind vollkommen unzureichend. Wir fordern die UMK auf, sich an der Protokollerklärung der Ministerpräsidentenkonferenz zu orientieren und ein effektives Bestandsmanagement für den Wolf zu ermöglichen.“ Dafür müsse eine regional differenzierte Entnahmequote festgelegt werden, so Dammann-Tamke. Weidetierhaltung muss laut Erklärung jetzt eine klare Priorität vor der Ausbreitung des Wolfes haben. Zudem fordern die Weidetierhalter- und Landnutzerverbände ein Wolfsmonitoring, das mit den Daten anderer Länder verglichen werden kann.

Die gemeinsame Erklärung „Reaktions- und Bestandsmanagement beim Wolf erforderlich“ gibt es hier.

 

 

 

 

 

Sinn oder Unsinn – Wild vor dem Aufbrechen aus der Decke schlagen?

Wild vor dem Aufbrechen aus der Decke schlagen bzw. abschwarten: Wir haben uns die Vor- und Nachteile dieser Variante angeschaut.
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23. November 2023
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In vielen anderen Ländern wird das erlegte Wild vor dem Aufbrechen aus der Decke geschlagen.

Es ist unter deutschen Jägern eigentlich eine lange gewachsene Tradition, Schalenwild aufzubrechen und es dann in der Decke oder Schwarte mehrere Tage in der Kühlung abhängen und reifen zu lassen. Erst danach wird aus der Decke geschlagen bzw. abgeschwartet und das Wildbret küchenfertig hergerichtet. Zunehmend finden sich jedoch Jäger, die ihr frisch erlegtes Schalenwild noch warm aus der Decke schlagen, bevor es direkt im Anschluss aufgebrochen wird – selbstverständlich nur dann, wenn geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und nicht bereits im Wald aufgebrochen werden muss.

Verfechter der ersten Variante befürchten ein zu starkes Austrocknen des Wildbrets und lassen ihr Wild in der Decke abhängen. Wer hingegen schon mal im Ausland gejagt hat, wird schon öfter mitbekommen haben, dass das frisch erlegte Wild zuerst gehäutet wird, bevor es aufgebrochen, abgespült und der Schusskanal großzügig ausgeschnitten wird. Auch beim Blick in die Kühlräume eines Schlachthofes wird man dort kein Nutzvieh im Fell sehen. Das wird sicherlich nicht grundlos geschehen. Die Vorteile, ein Stück Schalenwild noch warm und vor dem Aufbrechen aus der Decke zu schlagen, sprechen demnach für sich.

Lagerung ohne Decke ist etwas platzsparender

Unbestritten geht das Abschwarten oder Aus-der-Decke-Schlagen bei einem warmen Stück wesentlich leichter und schneller. Gelangen nur mehr enthäutete Wildkörper in die Kühlung, reduziert sich die Verunreinigung auf wenige Schweißtropfen. Insbesondere Außenparasiten, lose und ausgefallene Haare bei Stücken im Haarwechsel sowie Boden- und Schlammteile gelangen nicht in den Kühlbereich. Zusätzlich ist die Lagerung ohne Decke etwas platzsparender. Allerdings dürfen in einer Kühlzelle nicht gleichzeitig Stücke mit und ohne Decke hängen. Dies würde im Zweifelsfall eine zweite Kühlmöglichkeit erforderlich machen, insofern man nicht mit jedem Stück gleich verfährt.

Wildbretverkauf wird transparenter

Wildkörper ohne Decke lassen schnell Ausmaße von Schussverletzungen, Wildbretentwertung und Hämatomen erkennen. Die Bereiche um den Ein- und Ausschuss können leicht großflächig ausgeschnitten und anschließend mit Trinkwasser ausgespritzt werden. Für jeden Wildbretkäufer ist so gleich erkennbar, wie es um die Qualität des Stückes bestellt ist. Insbesondere Mehrfachtreffer von Drückjagdsauen in der dichten Winterschwarte oder flächiger Befall des Rückens mit Dasselfliegenlarven bleiben so nicht unerkannt und gehen als „Mogelpackung“ über den Tisch. Der Wildbretverkauf wird deutlich fairer und transparenter für beide Seiten. Zudem kann der gesamte Teil des Wildes, der nicht als Lebensmittel dient, gleichzeitig mit dem Aufbruch entsorgt werden.

Dass das Gewicht des aufgebrochenen Stücks in der Decke bei dieser Methode nicht ermittelt werden kann, muss beim Verkauf beachtet werden. Für die Abrechnung ganzer Stücke bieten sich daher verschiedene Varianten an. Entweder ermittelt man durch Probewiegen einiger Stücke einen Umrechnungsfaktor für sein Revier, der angibt, was das Stück in der Decke gewogen hätte – wobei dies die ungenauere Variante wäre – oder man rechnet mit dem Gewicht des aus der Decke geschlagenen Stücks und einem entsprechend höheren Kilopreis. Bei ersterer Variante kommt hinzu, dass der Wert des Umrechnungsfaktors für jede Wildart gesondert ermittelt werden müsste und es im Sommer und Winter zu erheblichen Unterschieden beim Gewicht der Decke kommen kann. Außerdem ist zu ergründen, ob der Wildbretkunde das Wild in dieser Form überhaupt annimmt.

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Erst wenn das Wild aus der Decke geschlagen wurde, beginnt man mit dem Aufbrechen.

Schloss nicht vor dem Zerwirken öffnen

Die Oberfläche des Wildbrets trocknet unbestritten und nimmt nach wenigen Tagen im Idealfall sogar die Konsistenz von Pergamentpapier an. In der zirkulierenden Umluft der Kühlung passiert der Prozess sogar relativ rasch. Doch das ist keinesfalls eine Wertminderung, sondern verhindert die schnelle und unkontrollierte Vermehrung von Keimen. Keime werden durch das großflächige Ausschneiden des durch den Schuss zerstörten Wildbrets sowie durch das schnelle Abtrocknen der Oberfläche stark reduziert. Vor allem bei ausgewaschenen Stücken, die in der Decke oder Schwarte bleiben, ist dies so nie zu erreichen. Das eigentliche wertvolle Wildbret muss ohnehin vor der Verwertung in der Küche von den anhaftenden Silberhäuten befreit werden. Sie bieten einen vergleichsweise keimreduzierten Rundumschutz, solange sie nicht durchtrennt werden. Aus diesem Grund sollte das Stück in jedem Fall auch ohne Decke geringelt und das Schloss nicht vor dem Zerwirken geöffnet werden.

 

 

 

 

 

 

Toter Jäger: Was passiert mit den Waffen?

Ein Jäger stirbt, seine Waffen sowie die Munition stehen jedoch noch im Waffenschrank. Worauf Sie als Erbe achten sollten, haben wir für Sie zusammengefasst.
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19. November 2023
Wie im Erbfall mit Waffen verfahren wird, ist klar geregelt.
Wie im Erbfall mit Waffen verfahren wird, ist klar geregelt.

Ein Todesfall in der Familie ist eine sehr belastende Zeit. Die Angehörigen müssen in dieser schweren Zeit eine Vielzahl an Dingen regeln und Entscheidungen treffen. Im Gegensatz zur nicht jagenden Bevölkerung sind die Erben eines Jägers und/oder Sportschützen besonders gefordert. Die Erben müssen Entscheidungen über die vererbten (Jagd-)Waffen treffen. In diesem Beitrag soll beleuchtet werden, welche Entscheidungen zu treffen sind und wie der Legalwaffenbesitzer zu seinen Lebzeiten bereits aktiv die potenziellen Erben unterstützen kann.

Waffen und Munition geerbt – darum ist Eile geboten

Die Erben haben nach § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG den Behörden unverzüglich die Inbesitznahme der Waffen und der Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Der Begriff der „Unverzüglichkeit“ ist nicht gleichzusetzen mit „sofort“, sondern im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Dies beinhaltet das Zugeständnis an die Erben zur Handlungsvornahme binnen angemessener Frist unter Berücksichtigung und Prüfung auch ihrer berechtigten Interessen. Diese Frist ist bei der Inbesitznahme erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition prinzipiell eng zu bemessen, da insbesondere auch das Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzuberücksichtigen ist; ebenso beim Erwerb und als Finder. Die Länge der Frist bestimmt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Anzeige und der Intensität des Gemeinwohlinteresses an einer möglichst zeitnahen Anzeige. In anderen Worten, die Anzeige sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, sondern recht zeitnah, am besten in den unmittelbaren Folgetagen nach dem Todesfall erfolgen. Die Anzeige kann hierbei online, per E-Mail oder telefonisch (Ansprechperson, Datum und Uhrzeit notieren) erfolgen.

Lassen die Erben die Anzeigepflicht verstreichen, dann drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro, § 53 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 WaffG. Dort heißt es, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 37c Abs. 1 WaffG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Was schützt vor der Anzeigepflicht?

Achtung Stolperfalle: Für die Anzeigepflicht ist es völlig gleich, ob die Waffen im Tresor verschlossen sind und die Erben keinen Zugriff darauf haben oder sich ein Waffenberechtigter unter den Erben befindet. Wenn die Waffen nur in der WBK des Erblassers eingetragen waren, dann ist die Inbesitznahme unverzüglich zu melden, da die Erben in der juristischen Sekunde des Erbfalls die tatsächliche Gewalt über die Waffen erlangen (vgl. §§ 854, 857 BGB). Der Jäger sollte, um die Erben bei der Anzeigepflicht zu unterstützen, den Erben mitteilen, wo er seine WBKs und Jagdschein aufbewahrt. Dadurch ist es für die Erben einfacher, alle Waffen bei der Inbesitznahmeanzeige mitzuteilen.

Erbenprivileg im Waffenrecht

Nachdem die Waffen bei der zuständigen Behörde angezeigt wurden, können die Erben entscheiden, ob sie die Waffen selbst behalten oder verkaufen wollen. Aber auch hier tickt die Uhr. Nach § 37c Abs. 2 WaffG müssen die Waffen oder Munition innerhalb einer angemessenen Frist a) unbrauchbar gemacht werden oder b) einem Berechtigten überlassen werden. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) erläutert unter 37.1 hierbei, dass die „angemessene Frist“ bei Besitznehmern von Waffen/Munition im Wege des Erbfalles so zu bemessen ist, dass die Erben die Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen Verwertung haben. Bei einem Verkauf existieren keine Sondervorschriften, so dass der Erwerber die üblichen Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllen muss. Möchten die Erben die Waffen selbst behalten, ist zu schauen, ob die Erben die Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllen. Sind die Erben selbst Jäger oder Sportschützen, dann können die Waffen in die eigene WBK eingetragen werden. Besitzen die Erben hingegen keine Sachkunde, da sie weder Jäger noch Sportschützen sind, dann greift in diesem speziellen Fall das sogenannte Erbenprivileg nach § 20 WaffG.

Der § 20 Abs. 1, 2 WaffG liest sich hierbei, wie der Wunschtraum eines jeden Waffenerblassers. Das Erbenprivileg gestattet dem Erben den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall, ohne dass bei ihm das geforderte Mindestalter, der erforderlichen Sachkunde (§ 4 WaffG) oder das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (§ 8 WaffG) bestehen muss. Es genügt, dass der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist, vgl. § 20 Abs. 2 WaffG. Das ist alles! Hier werden sich die geneigten Leser verwundert die Augen reiben und ausrufen, dies kann doch wahr nicht sein. Genauso war es – bis 2008.

Diese Änderung gilt seit 2008

Dadurch, dass die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft kontinuierlich zunahm und sich der Zahl der Sportschützen und Jäger zusammen nährte, war das Erbenprivilegierung für den Gesetzgeber nicht länger vertretbar. Daher hat er das Erbenprivileg massiv eingeschränkt und eine Light-Version geschaffen. Nun regelt § 20 Abs. 1 und 2 WaffG weiterhin die Frist für die Beantragung der jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnis und die vereinfachte Erlaubnis. In Absatz 3 folgt dann das gesetzgeberische korrektiv: Kann der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend machen, so regelt § 20 Abs. 3 S. 1 WaffG nunmehr, dass die Vorschriften des §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8, 13 bis 18 WaffG anzuwenden sind. Wer also infolge eines Erbfalls in den Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition gelangt und hierfür ein Bedürfnis geltend machen kann, muss grundsätzlich die regulären Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG erfüllen. Hier nun das Erbenprivileg „light“: Nach Nr. 20.2.2 Abs. 2 WaffGVwV werden geerbte Schusswaffen auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

So dürfen Waffen beim Erben ohne Bedürfnis bleiben

Kann hingegen kein Bedürfnis geltend gemacht werden, so belässt der Gesetzgeber dem Erwerber infolge Erbfalls gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG die erworbenen Schusswaffen gleichwohl, wenn sie durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem gesichert werden und die erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder an einem Berechtigten überlassen wurde. Denn durch das Blockiersystem fehlt der Schusswaffen ihre spezifische Gefährlichkeit, so dass die Waffe beim „unbedürftigen“ Erben verbeiben darf.

Fristversäumnis „nur“ Ordnungswidrigkeit aber Versagung des Erbenprivilegs

Sollte der Erbe die unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder die Beantragung der WBK nach § 20 Abs. 1 WaffG innerhalb der Monatsfrist unterlassen, dann begeht er „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 bzw. 8 WaffG; keine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Dies wurde auch in Nr. 20.1.5 S. 1 WaffGVwV klargestellt. Dieser Vorrang gilt zumindest für jede Form des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe im Rahmen des Erbenprivilegs. Aber Achtung: Die Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG setzt voraus, dass die nicht gemeldeten Waffe zumindest theoretisch einem Erlaubnisverfahren zugänglich waren und sind. Befinden sich in der Erbschaft verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 WaffG, dann greifen die Straftatbestände weiterhin und werden nicht verdrängt. Dennoch sollte man die Anzeigefrist nicht verstreichen lassen, da man dadurch das Erbenprivileg verliert. Nr. 20.1.5 S. 2 WaffGVwV ordnet an, dass der Erbe, der die Antragsfrist nach § 20 Abs. 1 WaffG überschreitet die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WaffG nicht mehr verlangen kann.

Altfälle im Erbrecht: Darauf ist zu achten

Achtung Altfälle: Hierbei möchte ich noch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2015 – 6 C 31.14 hinweisen. Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz im Jahr 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Laut Bundesverwaltungsgerichts steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hierbei nicht entgegen.

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