Radiocäsiumbelastung von Schwarzwild: Untersuchungsgebiete aufgehoben

Lieber Jägerinnen und Jäger, das Ministerium für (MKUEM) und der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. haben gute Nachrichten für Wildbret-Liebhaber: 

Die aktuelle umfassende Auswertung von über 24.000 Datensätzen des Landesuntersuchungsamtes (LUA) hat gezeigt, dass das Fleisch von Wildschweinen aus allen rheinland-pfälzischen Gemarkungen auch von sogenannten Vielverzehrern unbedenklich konsumiert werden kann (siehe Hintergründe 1 und 4). Die bisherige Festlegung von Untersuchungsgebieten kann daher 38 Jahre nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl – durch den die Flächen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des „Fallout“ unterschiedlich stark kontaminiert worden waren – formal aufgehoben werden (siehe Hintergrund 2). Bislang musste in zwei festgelegten Untersuchungsgebieten im Pfälzerwald und im Hunsrück jedes erlegte Schwarzwild auf Radiocäsium untersucht werden.

Die Jäger, in ihrer Funktion als Lebensmittelunternehmer, gewährleisten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht auch weiterhin, dass an die Verbraucherinnen und Verbraucher ausschließlich verkehrsfähiges und sicheres Wildschweinfleisch abgegeben wird, das die lebensmittelrechtlichen Vorgaben erfüllt (siehe Hintergrund 3). Deshalb führen sie nach wie vor entsprechende Eigenkontrolluntersuchungen durch – zukünftig aber ohne staatliche Reglementierung, d.h. ohne formale Festlegung von Untersuchungsgebieten. Damit kann sichergestellt werden, dass Schwarzwildfleisch mit einer festgestellten Strahlenbelastung, die über dem EU-weit gültigen Grenzwert von 600 Becquerel pro Kilogramm (Bq/kg) liegt, nicht in den Handel kommt, sondern unschädlich beseitigt wird.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz kontrolliert darüber hinaus weiterhin stichprobenartig und risikoorientiert Schwarzwildfleisch, das bereits in den Verkehr gebracht worden ist (Stichwort „Kontrolle der Eigenkontrolle“). Dazu werden Schwarzwildproben aus der Wildbretverarbeitung, dem Wildbrethandel oder auch von Gastronomiebetrieben oder spezialisierten Metzgereien entnommen und im LUA auf Radiocäsium untersucht. In den letzten 10 Jahren hat die amtliche Lebensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz 739 Proben Schwarzwildfleisch untersucht – in keiner einzigen Probe wurde eine Grenzwertüberschreitung für den Parameter Radiocäsium festgestellt.

Hintergrund 1: Ausführungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Verzehrverhalten von Wildfleisch

Abschlussbericht „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“ des BfR vom 19. Dezember 2014 (PDF)

Hintergrund 2: Historie und Ursache der Radiocäsiumbelastung von Schwarzwild

Anfang Mai 1986 wurden die Flächen der Bundesrepublik Deutschland durch den „Fall-out“ Tschernobyl aufgrund unterschiedlicher Niederschlagsmengen unterschiedlich stark kontaminiert. Die resultierende erhöhte Gesamtstrahlenbelastung stammte zu einem erheblichen Teil von den radioaktiven Cäsium-Isotopen Cäsium-134 und Cäsium-137. Die Summe der Aktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 wird als Radiocäsium bezeichnet. Cäsium-137 hat eine physikalische Halbwertszeit von 30 Jahren. Da Cäsium-134 eine physikalische Halbwertszeit von zwei Jahren hat, hat es heute keine Relevanz mehr bei der Ermittlung der Radioaktivität. 

Während Cäsium-137 aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften auf landwirtschaftlich genutzten Flächen so fest im Boden gebunden ist, dass es nicht mehr in die Nahrungskette aufgenommen werden kann, tritt es auf den sauren Waldböden vorwiegend in den organischen Schichten auf und gelangt über die Versorgungswurzeln wieder in die Pflanzen. Hierdurch liegt in Waldökosystemen ein nahezu geschlossener Kreislauf von Cäsium-137 vor, der jetzt noch nach vielen Jahrzehnten zu erhöhten Cäsium-137-Belastungen führen kann.

Die meisten Wildtiere, die in geschlossenen Waldökosystemen leben, ernähren sich von den Pflanzen, die dort wachsen. Sie nehmen daher mehr Cäsium-137 auf als Tiere, die in unbelasteten Ökosystemen leben. Besonders stark ist Schwarzwild betroffen, das als Allesfresser einen erheblichen Teil seiner Nahrung aus dem Boden wühlt und dabei belastete Futterbestandteile aufnimmt, insbesondere die für den Menschen ungenießbaren Hirschtrüffel. Schwarzwild, dessen Einstand in der Nähe von Waldrändern liegt, ernährt sich vorwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit geringer Cäsium-Belastung. Diese Wildschweine weisen folglich auch oft niedrigere Kontaminationen mit Cäsium-137 im Muskelgewebe auf. 

Hintergrund 3: Lebensmittelrechtliche Vorgaben

Für die Beurteilung von im Verkehr befindlichen Lebensmitteln (z.B. Schwarzwildfleisch aus Rheinland-Pfalz oder andere in der EU erzeugten Lebensmittel) gelten die Höchstwerte der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in Verbindung mit den Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl und der Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission vom 14. April 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl, d.h. für Schwarzwild ist in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 ein Höchstwert von 600 Bq/kg einzuhalten.

Wird bei Wildbret eine Höchstwertüberschreitung festgestellt, darf es nicht verzehrt werden, sondern muss durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Den privaten Jägern steht hierfür durch den Bund eine Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz zu.

Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 tragen die Lebensmittelunternehmer dafür Sorge, dass Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Jeder Jäger, der Wildfleisch in den Verkehr bringen will, ist als Lebensmittelunternehmer i.S. des Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anzusehen; er führt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Eigenkontrolluntersuchungen durch, um zu gewährleisten, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Ware verkehrsfähig und sicher ist. 

Da die Gebiete bekannt sind, in denen nach wie vor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Radiocäsium-belasteten Wildschweinen zu rechnen ist, besteht dort Grund zu der Annahme, dass das Schwarzwild so hoch belastet sein kann, dass von ihm ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Daraus ergibt sich für den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten als Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung, das Schwarzwild vor dem Inverkehrbringen untersuchen zu lassen, um sicherzustellen, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Lebensmittel unbedenklich sind. Wenn Wildbret außerhalb des häuslichen Bereichs an Dritte abgegeben oder verkauft wird, spricht man von „Inverkehrbringen“.

Hintergrund 4: Ergebnisse der Eigenkontrollen

Übersicht über die Strahlenbelastung von Schwarzwild im Pfälzerwald ab 01.04.2011 (PDF)

Übersicht über die Strahlenbelastung von Schwarzwild im Hochwald ab 01.04.2011 (PDF) 

 
 
 
 
 

ASP-Infoseite online

Seien Sie immer auf dem neusten Stand und informieren Sie sich zur aktuellen Lage in Sachen Afrikanische Schweinpest.

Auf unserer speziell eingerichteten Informationsseite finden Sie nun tagesaktuell alle Hinweise zur Afrikanischen Schweinepest in Rheinland-Pfalz. Dort können Sie die Lageberichte sowie die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen herunterladen. Unter der Rubrik „Infos für Pächter“ finden Sie Antworten auf alle Fragen rund um die Themen Bejagungsverbot, Wildschadensersatzverpflichtung, Verpflichtung zur Mithilfe u.v.m.

Bitte nutzen Sie im Rahmen Ihrer Kommunikation stets diese abgesicherten Informationen. 

Hier gelangen Sie direkt zur Homepage: Aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest.

Der Zaun kommt

Nachdem der LJV sich in den letzten Tagen massiv für einen Zaun entlang der B9 bzw. der Bahntrasse ausgesprochen hat, wird dieser nach einer Pressemeldung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) jetzt zeitnah aufgestellt. Der LJV begrüßt dies ausdrücklich, da der Zaun eine weitere Ausbreitung der ASP nach Westen, d.h. ins Landesinnere und damit in die waldreichen Gebiete, verhindert.

Pressemeldung des MKUEM

Beitrag zur ASP in der Sendung SWR Aktuell, vom 18.07.2024

Informationen für Landwirtinnen und Landwirte

Wer zahlt den Wildschaden, wenn in meinem Revier Bejagungsverbot herrscht?

Der Präsident und Justiziar des Landesjagverbandes Rheinland-Pfalz e.V., Dieter Mahr, hat für Sie einige wichtige juristische Fragen unter die Lupe genommen, die sich im Rahmen des ASP-Ausbruchs für Pächter stellen. 

Ausführliche Informationen zur (1) Kündigung der Pacht, (2) Minderung der Pacht und dem (3) Umgang mit Wildschäden, finden Sie hier

Im Hinblick auf das Thema Wildschäden ist festzuhalten, dass der Jagdausübungsberechtigte während eines seuchenrechtlichen Jagdverbotes für die in diesem Zeitrahmen entstehenden Schäden von der Wildschadensersatzverpflichtung freigestellt wird, da dem Pächter grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, Wildschadensverhinderung aktiv auszuüben und dies im Rahmen eines Jagdverbotes nicht gegeben ist. 

Das MKUEM beantwortet die Frage: „Wie wird mit Wildschadensersatz in den Restriktionsgebieten mit Jagdverbot umgegangen?“ wie folgt: 

„Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können.“

Zusätzliche Informationen des MKUEM finden Sie hier

Bei weiterführenden Fragen stehen Ihnen die Justiziare des Landesjagdverbandes, 
RA Dieter Mahr und RA Klaus Nieding, zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre Anfragen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. 

Hundeführer unterstützen die Eindämmung der Seuche

Seit Wochen sind sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz unzählige Hundeführer mit ihren speziell ausgebildeten Kadaversuchunden in den ASP-Gebieten unterwegs. Die Gespanne aus Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Hessen werden tagtäglich enorm gefordert und erbringen trotz teils schwerer Bedingungen (schwieriges Gelände, hohe Temperaturen, Stechmückenplagen) Höchstleistungen. An dieser Stelle möchten wir allen Hundeführer ein herzliches Waidmannsdank für ihr Engagement aussprechen. Die Kadaversuchhunde tragen neben der Befliegung mit Drohnen dazu bei, infizierte Tiere und Kadaver schnellstmöglich zu entdecken und unschädlich zu beseitigen. Damit leisten sie einen großen Beitrag im Rahmen der Eindämmung der Afrikanischen Schweinpest. 

Kitzrettungsteams unterstützen in den ASP-Gebieten

Für die rheinland-pfälzischen Kitzrettungsteams ist das frühe Aufstehen noch lange nicht vorbei. Ohne zu zögern haben die Teams sich dazu bereiterklärt ihre Expertise auch in den ASP-Gebieten zum Einsatz zu bringen. Die versierten Drohnenpiloten unterstützen sowohl die Erkundungsflüge zur Identifizierung einzelner Wildschweine und ganzer Rotten in den infizierten Zonen als auch bei der Getreideernte. Da die Landwirte in den ASP-Gebieten im Rahmen der Allgemeinverfügungen dazu verpflichtet sind, die Äcker vor der Ernte auf das Vorkommen von Wildschweinen hin zu überprüfen, habe sich die Drohnenpiloten dazu bereiterklärt diese Aufgabe zu übernehmen und fliegen nun unermüdlich die Äcker innerhalb der ASP-Gebiete ab. 

CopterPro bietet als Partner des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. einen kostenlosen Fortbildungskurs für Einsätze in den ASP-Gebieten an. Der Onlinekurs beinhaltet folgende Themen: 

• Erklärung der Grundlagen zur ASP

• Technische Voraussetzungen für den Einsatz in ASP-Gebieten

• Technische Anleitungen für Missionsplanung & das Erstellen von Markierungspunkten!

• Anleitung zum Export und zur Bereitstellung der Flugdaten an Behörden

• Interview mit Piloten aus den ASP-Gebieten

• Häufig gestellte Fragen von Piloten aus ASP-Gebieten

Informationen zur Anmeldung finden Sie hier

Pressemeldung des DJV – SVLFG passt Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift an
18. Juli 2024 (DJV) Berlin

Auslegungshinweise aktualisiert: Für Erntejagden sind Drückjagdböcke nicht zwingend notwendig. DJV appelliert dennoch an die hohe Verantwortung von Jagdleiter und Schützen.

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) hat in Bezug auf Erntejagden klargestellt, dass die Verwendung von Drückjagdböcken nicht immer zwingend ist. Damit bestätigt sie die Auffassung des Deutschen Jagdverbandes (DJV). Der Verband hat sich bereits bei der Änderung der Hinweise zur Unfallverhütungsvorschrift Jagd im vergangenen Jahr entsprechend geäußert. Der DJV weist gleichzeitig auf die hohe Verantwortung von Jagdleiter und Schützen bei Erntejagden hin und ruft zur strikten Beachtung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen auf. Erntejagden sind effektiv, um den regionalen Bestand des Schwarzwildes zu reduzieren. Das dynamische Geschehen während einer Erntejagd auf relativ kleiner Fläche stellt jedoch hohe Anforderungen an die Beteiligten.

Die Unfallverhütungsvorschrift Jagd verlangt, dass ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Im vergangenen Jahr hatte die SVLFG in den unverbindlichen Auslegungshinweisen dazu geschrieben: „Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.“ Der DJV hat anschließend darauf hingewiesen, dass die Verwendung von erhöhten Ansitzeinrichtungen zwar immer empfehlenswert, aber nicht immer zwingend erforderlich ist – etwa, wenn kupiertes Gelände ausreichend Kugelfang bietet. In den aktuellen Auslegungshinweisen heißt es jetzt allgemeiner, dass eine Gefährdung beispielsweise dann gegeben ist, „wenn bei Erntejagden keine angemessenen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen im Zuge der Jagdvorbereitung und Jagddurchführung erfolgen.“ In Mecklenburg-Vorpommern ist die Verwendung erhöhter Ansitzeinrichtungen bei Erntejagden jedoch gesetzlich vorgeschrieben.

Weitere Informationen gibt es hier.

 
 
 
 
 
 

Ausnahmeregelung für Drohnen zur ASP-Bekämpfung veröffentlicht

10. Juli 2024 (DJV) Berlin

BLE hat Richtlinie zur Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung überarbeitet. Diese dürfen jetzt auch zur Suche von verendeten Wildschweinen eingesetzt werden. DJV begrüßt die Entscheidung.

Drohnen dürfen jetzt auch zur Suche von verendeten Wildschweinen eingesetzt werden. DJV begrüßt BLE-Entscheidung.
Drohnen dürfen jetzt auch zur Suche von verendeten Wildschweinen eingesetzt werden. DJV begrüßt BLE-Entscheidung. (Quelle: Julia Döttling)

Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt, dass ab sofort für die Rehkitzrettung geförderte Drohnen auch für die Kadaversuche im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest eingesetzt werden können. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat am Nachmittag eine entsprechend überarbeitete Richtlinie zur Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung online gestellt.

Wird die Drohne mit Wärmebildkamera entgegen des eigentlichen Förderzwecks zur Suche nach verendeten Wildschweinen benutzt, muss dies der BLE mitgeteilt werden. Der DJV hatte bereits nach den ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen in Hessen Mitte Juni Kontakt mit den zuständigen Bundesbehörden aufgenommen und eine entsprechende bundesweit gültige Ausnahmeregelung eingefordert. Entscheidend für die Eindämmung der Tierseuche ist es, Kadaver schnell zu entdecken und zu beproben. Drohnen mit Wärmebildkameras sind besonders effektiv für die Suche, insbesondere in schwer zugänglichen Arealen wie Schilfgürteln.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
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