398 JVG – ohne Schutzvorrichtung kein Ersatz bei Hybridmais

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398 JVG
Handelt es sich um Hybridmais, ist der Geschädigte verpflichtet, für Schutz zu sorgen. Bei Körner- und Silomais muss das der Jagdpächter übernehmen. Foto: Dieter Hopf

I. Der Fall
Die Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hatten den Ersatz von Wildschäden übernommen. In ihrem Revier baute ein Landwirt Hybridmais zur Produktion von Saatmais an. Ein solcher Anbau ist extrem teuer, weshalb der Preis um ein Vielfaches höher ist, als der von Körner- und Silomais.
Die Anbaufläche lag in der Nähe des Waldes. Die dem Wald zugewandte Seite war durch einen dreilitzigen Elektrozaun gegen Schwarzwild gesichert, die übrigen Seiten waren ungeschützt. Die Pächter verweigerten die Zahlung, weil nach ihrer Auffassung Hybridmais ein hochwertiges Handelsgewächs sei, sodass die Fläche vollständig hätte umzäunt werden müssen.
II. Das Urteil
Das Amtsgericht wies die Klage des Landwirts ab, das Landgericht die Berufung zurück. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass Hybridmais ein hochwertiges Handelsgewächs ist. Unter diesen Begriff fallen Gewächse, die nicht für den direkten Endverbrauch bestimmt und geeignet sind, sondern als Rohstoff für wertvolle Waren dienen.
Hybridmais dient als Saatgut und ist daher, anders als Körner- und Silomais, nicht für den direkten Endverbrauch bestimmt. Erst der später durch das Saatgut erlangte Mais ist für den direkten Endverbrauch bestimmt. Des Weiteren dient Hybridmais als Rohstoff für die Herstellung von besonders ertragreichem Saatgut. Hierzu wird er aufwendig zubereitet und gebeizt, ehe er in den Handel gelangt. Als solcher ist er eine sehr wertvolle Ware, mit der mehr als doppelt so hohe Erträge zu erzielen sind.
Ist hiernach Hybridmais als hochwertiges Handelsgewächs einzustufen, so entfällt ein Ersatzanspruch, wenn die Errichtung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Dies ist hier der Fall, weil die Anpflanzung nur an einer Seite durch einen Elektrozaun geschützt wurde, nicht aber – wie erforderlich – rundherum.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn mit der Verpflichtung des Geschädigten zur Errichtung von Schutzmaßnahmen will das Gesetz den Jagdausübungsberechtigten davor bewahren, auch für Schäden zu haften, die dadurch entstehen, dass besonders gefährdete und hochwertige Gewächse dem Wild schutzlos preisgegeben werden. Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 19.12.2017 – 9 S 87/17 –
III. Anmerkungen
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken haftet für ersatzpflichtige Wildschäden an erster Stelle die Jagdgenossenschaft. Der Jagdpächter haftet nur, soweit er den Ersatz übernommen hat. Hat er dies nur teilweise getan, haftet die Jagdgenossenschaft für den Rest. Dies vorausgeschickt, verteilt das Gesetz in § 32 Abs. 2 BJagdG und den entsprechenden Landesjagdgesetzen das Wildschadensrisiko je nach Gefährdung und Gewächs einerseits auf den Ersatzpflichtigen und andererseits auf den Geschädigten wie folgt:
. Für Schäden an Feldfrüchten (zum Beispiel Getreide, Mais, Raps, Rüben, Kartoffeln) haftet grundsätzlich der Ersatzpflichtige, der Geschädigte muss keine Schutzvorrichtungen errichten. Will er den Schaden mindern oder verhindern, so muss er selbst tätig werden, zum Beispiel durch verstärkte Bejagung, Errichtung eines Elektrozaunes oder sonstige Maßnahmen. Der Grund: Diese Pflanzen kommen häufig und großflächig im Revier vor, sodass sich das Wild an sie gewöhnt hat und daher nicht übermäßig angezogen wird.
. Für Schäden an Sonderkulturen, das sind Weinberge, Gärten und 0bstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Freilandpflanzungen von Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen, haftet der Ersatzpflichtige nur, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen errichtet und instand gehalten hat. Der Grund: Diese Früchte und Gewächse kommen im Revier nur selten vor, sodass sie das Wild besonders anziehen. Diese Gefahrenerhöhung hat der Geschädigte mit dem Anpflanzen selbst verursacht, weshalb er zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet ist.
. Für Schäden im Wald gilt Ähnliches: Schäden an Kulturen mit ausschließlich Hauptbaumarten sind grundsätzlich zu ersetzen. Der Geschädigte muss keine Schutzvorrichtungen errichten, weil diese Bäume im Revier häufig vorkommen und daher das Wild nicht übermäßig anlocken. Schäden an Kulturen mit Nebenholzarten sind demgegenüber nur zu erstatten, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt hat. Denn auch Nebenhölzer ziehen das Wild in erhöhtem Maße an.
. Übliche Schutzvorrichtungen sind je nach Landesrecht Wildschutzzäune oder Drahtgeflechtzäune in unterschiedlicher Höhe:
Gegen Rot-, Dam- und Sikawild: 1,80 Meter (m).
Gegen Muffelwild: 2,50 m (NRW und RLP: 1,80 m, BB 2 m).
Gegen Reh- und Gamswild: 1,50 m.
Gegen Schwarzwild: 1,50 m, je nach Landesrecht am Boden befestigt (NRW: 1,20 m hoch und 0,30 m in der Erde). BW: Als Schutz gegen Schwarzwild sind auch Elektrozäune zulässig, wenn sie im Einzelfall in der Wirksamkeit den wilddichten Zäunen gleichstehen.
Wildkaninchen: 1,30 m hoch und 0,20 m in der Erde (NRW, NI, ST: 1,20 m hoch und 0, 30 m in der Erde,
BW: 1 m hoch und 0, 30 in der Erde), Maschenweite 40 Millimeter (mm), (HE: 25 mm).
IV. Ergebnis
1. Besonders gefährdete und übermäßig wertvolle Pflanzen muss der Geschädigte durch Errichtung der üblichen Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden schützen, andernfalls erhält er keinen Ersatz.
2. Hybridmais ist nicht zum Endverbrauch bestimmt und im Vergleich zu Körnermais extrem teuer. Er ist daher ein hochwertiges Handelsgewächs, das durch übliche Schutzvorrichtungen geschützt werden muss.

 

 

 

 

 

Einigung statt Streit

Gesetzliche Grundlagen des Verfahrens der Wildschadensregulierung

Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen stellen immer wieder ein Problem für die betroffenen Landwirte dar. Die vergleichsweise starken Wildpopulationen der letzten Jahre tragen ihren Teil dazu bei, dass das Thema nicht an Aktualität verliert. Dies ist Grund genug, sich umfassend mit den gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens der Wildschadensregulierung auseinander zu setzen. Dieser Artikel soll darüber hinaus einen Beitrag dazu leisten, Verständnis und Verständigung zwischen Landwirten und Jagdpächtern in den Vordergrund der Problemlösung zu stellen. Verständnis, da in Zeiten sinkender gesellschaftlicher Akzeptanz ein Zusammenwirken der beiden Gruppen zu einer Stärkung ihrer Position führen kann. Darüber hinaus auch Verständigung, da eine einvernehmliche Schadensregulierung, wie der Beitrag zeigen wird, in aller Regel sinnvoll ist, da hierdurch Zeit, Kosten und Nerven gespart werden.

 

Ein weiterer Grund für die Darstellung der Thematik ist schließlich auch, dass das Verfahren mit der neunten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (GVB. 2005, S. 282ff) erheblich modifiziert wurde. Diese Änderungen sind ab dem 29. Juli 2005 zwingend zu beachten, so dass hierüber auch im Rahmen dieses Artikels informiert werden soll.

Bevor das Verfahren beschrieben wird, muss ganz deutlich gesagt werden, dass die Existenz eines solchen Verfahrens durchaus nicht selbstverständlich ist. Wenn man bedenkt, dass die angesprochenen Schäden durch wild lebende Tiere verursacht werden, deren Bestand noch dazu im Allgemeininteresse liegt, muss die sonderbare Konstruktion eines 'behördlich begleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs' zunächst verwundern. Da aber auf der anderen Seite Schäden für den Landwirt durch das Wild entstehen, gegen das der Landwirt, im Gegensatz zum Jagdpächter, nur ganz begrenzt Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, stellt sich das Verfahren grundsätzlich als sinnvoll dar.

 

Überblick über die gesetzlichen Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den Jagdgesetzen. Hier ist vor allem § 29 Bundesjagdgesetz (BJG) als zentrale Grundnorm der Schadensersatzpflicht zu nennen. Die weitere Ausgestaltung des Anspruchs und des Verfahrens der Geltendmachung kann den §§ 30ff BJG i.V.m. dem Landesrecht entnommen werden. Auf Landesebene sind dies die §§ 31 ? 33 Landesjagdgesetz (LJG) und die §§ 60 ? 65 der Durchführungsverordnung zum LJG (LJGDVO), in der insbesondere das Vorverfahren bei der Behörde geregelt ist. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ein zweigeteiltes Verfahren vorgesehen. Auf der außergerichtlichen Ebene wird ein Vorverfahren bei Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung durchgeführt, an das sich auf gerichtlicher Ebene ein 'normaler Zivilprozess' anschließen kann. Oder anders ausgedrückt: Vor Erhebung der gerichtlichen Klage muss ein Vorverfahren bei der Verwaltung durchgeführt worden sein.

 

Im Einzelnen

§ 29 Absatz 1 BJG hat folgenden Wortlaut:

'Schadensersatzpflicht

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist ( § 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.'

Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass der Schadensersatz vorrangig durch die Jagdgenossenschaft zu zahlen ist. In der Praxis wird die Ersatzpflicht jedoch vertraglich in aller Regel auf den Jagdpächter übertragen. Erst wenn dieser nicht zahlungsfähig ist, kann der Landwirt sich an die Genossenschaft halten, so dass diese dann zusätzlich als Schuldner zur Verfügung steht.

Der Wildschadensersatzanspruch unterliegt einer Reihe von Beschränkungen. Formell liegen diese etwa in der strikten Einhaltung des Verfahrensablaufs. Materiell ergeben sich Beschränkung des Anspruchs bereits unmittelbar aus § 29 BJG. So wird ein Ersatz nur bei Schäden, die durch die genannten Wildarten hervorgerufen werden, ersetzt. Darunter fallen Schalenwild (Rot-, Dam-, Reh-, und Muffelwild, Gemsen und Schwarzwild), Kaninchen (nicht Hasen!) und Fasane. Darüber hinaus kann der Jagdpachtvertrag weitere Wildarten vorsehen (etwa Dachse oder Feldhasen).

Die Berechtigung zur Geltendmachung des Schadensersatzes liegt immer bei dem Nutzungsberechtigten, d.h. dem Bewirtschafter der Fläche, so dass hierfür das Eigentum nicht entscheidend ist.

Eine weitere Voraussetzung des Anspruchs ist die Zugehörigkeit des geschädigten Grundstücks zu einem gemeinschaftlichen oder Eigenjagdbezirk, während ein Ersatz in befriedeten Bezirken (§ 32 LJG) ausscheidet.

 

Beispiele ersatzpflichtiger Schäden

Zu den typischen Wildschäden gehören:

  • Schäl-/Verbissschäden durch Rehe
  • Feldfrucht- und Brechschäden durch Wildschweine
  • Saatschäden durch Fasane, Nageschäden durch Kaninchen
  • Schäden am Grundstück selbst
  • Schäden an Kulturzäunen durch Wildschweine oder Rotwild
  • Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingeernteten Früchten (z.B.: Kartoffeln, Rüben, die noch vor dem Abtransport auf dem Feld liegen; jedoch nicht: Schäden an Rundballen, Silage, da diese bereits eingeerntet sind.)

 

Umfang des Wildschadensersatzes

Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich neben § 31 BJG nach den allgemeinen Schadensregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daher ist vorrangig Naturalersatz zu leisten, das bedeutet, dass der Zustand wiederhergestellt werden muss, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Allerdings kann der Landwirt in der Regel auch Geldersatz von dem Jagdpächter verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Marktwert. Soweit ein solcher nicht vorhanden ist (etwa bei Silomais), sind andere geeignete Maßstäbe, wie die Kosten der Ersatzfuttermittelbeschaffung anzusetzen. Ein nachweislich höherer Wert (etwa bei Direktvermarktung) ist ebenso zu erstatten wie entstandene Folgeschäden (Bsp.: Aberkennung von Förderprämien), die im Einzelfall dargelegt und ermittelt werden müssen.

Für die Bemessung der Schadenshöhe ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Schadensersatz zu zahlen ist. Eine Ausnahme hiervon findet sich in § 31 Abs. 2 BJG für die Fälle, in denen sich der volle Wert erst zum Erntezeitpunkt ermitteln lässt.

 

Mitverschulden des Landwirts

Der Schadensersatzanspruch kann sich gemäß § 32 BJG in der Höhe dadurch verringern, dass den Landwirt ein Mitverschulden an der Entstehung trifft. Hier ist zunächst der Fall des Unwirksammachens von vorhandenen Schutzvorrichtungen zu nennen. Da der Landwirt ein Interesse an der Abwehr von Wild hat, scheint dieser Fall zunächst ein wenig konstruiert zu sein. Da der Tatbestand jedoch auch durch bloßes Unterlassen erfüllt sein kann, etwa wenn der Landwirt einen festgestellten Schaden, den er ohne großen Aufwand beheben kann, nicht repariert, ist ein Mitverschulden schnell erreicht. Auch fällt unter den angesprochenen Tatbestand das grundlose Verbieten der Aufstellung eines Zauns, das von dem Jagdpächter angeboten wurde.

Für Sonderkulturen sieht Absatz 2 des § 32 BJG zudem vor, dass bei diesen zwingend Schutzmaßnahme durch den Nutzungsberechtigten der Fläche getroffen werden müssen. Zu den Sonderkulturen nach § 32 Abs. 2 gehören :

  • Weinberge, Gärten, Obstgärten
  • Baumschulen, Alleen, einzelstehende Bäume
  • Forstkulturen, die durch die Einbringung anderer als der Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind
  • Freilandpflanzungen von Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen

Bei diesen sind 'übliche Schutzvorrichtung' im Sinne des § 67 LJGDVO nötig; konkret sind dies Drahtgeflechtszäune unterschiedlicher Art für verschiedene Tierarten. Wenn solche Schutzvorrichtungen an Sonderkulturen nicht vorhanden sind oder nicht funktionsfähig unterhalten werden, scheidet ein Schadensersatzanspruch komplett aus. Über die Regelung des § 32 BJG hinaus kann im Einzelfall weiteres Mitverschulden gegeben sein.

 

Schadensminderungspflicht

Daneben ist der Landwirt auch verpflichtet, einen Beitrag zur Geringhaltung des Schadens zu leisten, da ansonsten über die Verletzung der Schadensminderungspflicht der Anspruch ebenfalls verringert werden kann. So ist der Landwirt etwa zum Wiederanbau im selben Wirtschaftsjahr verpflichtet, soweit dies möglich ist. Ansonsten können lediglich die Kosten für einen Wiederanbau geltend gemacht werden, nicht jedoch der volle Ernteersatz. Diese Pflicht findet jedoch dann ihre Grenzen, wenn die Kosten den zu erwartenden Erlös übersteigen.

 

Verfahren der Wildschadensregulierung im Überblick

Grobraster für den Ablauf des Verfahrens:

  • Anmeldung binnen einer Woche ab Kenntnis, § 34 BJG
  • Mitteilung über fehlende gütliche Einigung binnen einer Woche ab Anmeldung, § 61 LJGDVO
  • Gütliche Einigung mit Niederschrift, § 62 LJGDVO
  • Einleitung des Vorverfahrens: Ortstermin, mit den Beteiligten, der Verwaltung und dem Wildschadensschätzer 
  • Vorbescheid, § 63 LJGDVO
  • Gerichtliches Nachverfahren

 

Zum Verfahren im Einzelnen

Als das entscheidende Kriterium für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Wildschadensersatzes ist die Anmeldung des Schadens binnen einer Woche ab Kenntnis von dem Schaden zu nennen. Diese Wochenfrist ist von zentraler Bedeutung, da bei Nichtanmeldung der Anspruch unmittelbar erlischt und eine Geltendmachung im Rahmen des Wildschadensverfahrens nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch bei Anschlussschäden, so dass auch bei ständig neu auftretenden Schäden eine Anmeldung von Woche zu Woche erfolgen muss. Alle anderslautenden Vereinbarungen sind zwar praktikabel und im Einzelfall bei verlässlichen Partnern auch durchaus sinnvoll. Sollte es in einem solchen Fall ,in dem auf die Anmeldung der einzelnen Schäden innerhalb der Wochenfrist verzichtet wurde, zum Streit kommen, besteht keinerlei Möglichkeit mehr, einen Schadensersatz über das gesetzlich geregelte Wildschadensverfahren zu erhalten.

Aufgrund der dargestellten Wochenfrist besteht für den Landwirt zudem die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Felder. Dem Erfordernis wird in der Regel genügt, wenn eine Feldbegehung einmal im Monat stattfindet, bei besonders gefährdeten Flächen sogar wöchentlich. Hiervon kann nur in seltenen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer hohen Schneelage, abgewichen werden. Stellt der Landwirt anlässlich einer solchen Inaugenscheinnahme seiner Flächen einen Schaden fest, so hat er diesen innerhalb der Wochenfrist unter der ihm möglichen Angabe von Schadensort und Schadensursache, dem Namen des Ersatzpflichtigen und der Höhe des zu erwartenden Schadens bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu melden.

 

Einleitung des Vorverfahrens

Nach der Anmeldung hat der Landwirt gemäß § 61 LJGDVO eine weitere Woche Zeit, sich mit dem Jagdpächter auf eine Behebung des Schadens zu einigen. Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, muss der Geschädigte dies der Verwaltung mitteilen. In dieser Mitteilung muss der Geschädigte nach der Neuregelung der LJGDVO zwingend Angaben zur Höhe des Schadens machen. Da sich hiernach die Kostenverteilung berechnet, ist der Geschädigte gefordert, einen realistischen Wert anzugeben, was im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

Daraufhin leitet die Verwaltung das eigentliche Vorverfahren ein, indem ein einheitlicher Ortstermin bestimmt wird. Neben der Verwaltung nehmen an diesem Termin der Schädiger und der Geschädigte teil. Gemäß der neuen Gesetzeslage muss der Wildschadensschätzer ebenfalls an diesem Termin teilnehmen. Damit bedarf es nicht mehr, wie bisher der Durchführung zweier Ortstermine. Das Umweltministerium ist in diesem Punkt einer Forderung der Landwirtschaftskammer und der beiden Bauernverbände zur Verfahrensvereinfachung gefolgt.

Auch nach derzeitigem Rechtsstand dient der Ortstermin weiterhin dazu, eine gütliche Einigung zu finden, worüber im Erfolgsfall eine Niederschrift zu fertigen ist. Dann endet das Verfahren an dieser Stelle. Kann jedoch keine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, wird der Wildschadensschätzer aktiv in das Verfahren einbezogen.

 

Wildschadensschätzer

An dieser Stelle, d.h. nur, wenn vorher keine gütliche Einigung erzielt werden kann, kommt daher die Person des Wildschadensschätzers ins Spiel.

Die Untere Jagdbehörde bestellt mindestens einen Schätzer plus Stellvertreter für jede verbandsfreie Gemeinde und VG. Voraussetzung für die Bestellung zum Wildschadensschätzer ist, dass dieser 'landwirtschaftlich ausgebildet' sein muss. Eine abgeschlossene Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf ist hiermit jedoch nicht gemeint.

Die Vergütung für den Schätzer bemisst sich seit der Gesetzesnovelle nach der Honorargruppe 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Für die erste Stunde der Tätigkeit des Sachverständigen ist der volle Satz der Honorargruppe 1 (50,00 ?) , für jede weitere Stunde lediglich der halbe Satz (25,00 ?), zu zahlen. Hinzu kommen Fahrtkosten und eventuell Kosten für weiteren Aufwand. Nach altem Recht lag die Vergütung lediglich bei 30,68 ? bei bis zu 5 Stunden Tätigkeit, zuzüglich Fahrtkosten.

Angesichts der Erhöhung der Vergütung verlangt die LJGDVO nunmehr auch zwingend, dass die Niederschrift des Schätzers eine Kostenaufstellung für die Wildschadensschätzung enthält.

Vorbescheid

Ohne gütliche Einigung ergeht der sogenannte Vorbescheid auf der Grundlage der Niederschrift durch den Schätzer.

 

Der Vorbescheid beinhaltet folgende Punkte:

  • Bezeichnung der Kulturart des beschädigten Grundstücks
  • Schadensursache (Wildart), Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche
  • Schadensbetrag und Berechnungsart
  • Kostenaufstellung des Schätzers
  • Kostentragung nach dem Grad des Obsiegens
  • Rechtsmittelbelehrung

 

Der Vorbescheid, der kein Verwaltungsakt ist, wird per Einschreiben zugestellt, und es fallen Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Jagdverwaltung an. Damit ist das Vorverfahren abgeschlossen

 

Gerichtliches Verfahren

Im Anschluss an das Verwaltungsverfahren kann ein 'normales' gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Da der Vorbescheid gerade kein Verwaltungsakt ist, handelt es sich um ein Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten. Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt.

Die Klage muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Vorbescheids erhoben werden. In diesem Klageverfahren ist das Gericht nicht an die amtlichen Schätzungen gebunden. Als Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung kommen sowohl Urteil und Beweisbeschluss (neuerliche Begutachtung durch Sachverständigen), als auch ein Vergleich in Betracht.

 

Fazit

Dem Verfasser ging es darum, die grundlegenden gesetzlichen Vorgaben des Wildschadensverfahrens zusammenhängend darzustellen und die wesentlichen Punkte herauszuarbeiten. Darüber hinaus sollte die gütliche Einigung als ein Punkt von zentraler Bedeutung auch im Rahmen des Wildschadensverfahrens hervorgehoben werden. Sehr häufig enden Gerichtsverfahren in einem Vergleich. Das Wildschadensverfahren bietet jedoch zahlreiche Möglichkeiten einer frühzeitigeren einvernehmlichen Streitbeilegung, durch die Zeit, Nerven und Kosten gespart werden können. Voraussetzung ist selbstverständlich ein sachlicher Umgang mit der Problematik. Von daher sollten von beiden Seiten Schuldzuweisungen und Polemik unterlassen und zielgerichtet an einer vernünftigen Lösung des Problems gearbeitet werden. So lassen sich auch die zweifellos zahlreichen Mängel und Probleme des Verfahrens und mögliche Fehler in der Bearbeitung des Schadensfalles von vornherein vermeiden. Gehen Sie als Beteiligter daher auf die jeweils andere Seite zu und verstehen Sie sich nicht als Gegner, sondern als Partner in Bezug auf die Findung eines sachgerechten Lösungsweges. Dann werden Sie auch auf längere Sicht ein gutes Verhältnis untereinander erreichen können und müssen erst gar nicht eine Diskussion auf rechtlicher Ebene mit diffizilen Einzelfallentscheidungen und mit oftmals ungewissem Ausgang führen.

Rolf Rauland, lwk

 

397 JVG – Kein Ersatz
Fehlerhafte Anmeldung, vermischte Wildschäden
Mark G. v. Pückler

Auch Wildschäden durch Schwarzwild müssen einzeln mit genauer Ortsangabe innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet werden, um sie von möglichen späteren Schäden abgrenzen zu können. Foto: Michael Breuer

I. Erster Fall
Ein Landwirt verklagte den Jagdpächter auf Wildschadensersatz. Zur Begründung machte er geltend, dass er am 26.2.2016 „diverse größere Schäden“ auf seinem Grundstück festgestellt und am 2.3.2016 angemeldet habe. Der Jagdpächter erwiderte darauf, dass bereits im Januar Schäden vorhanden gewesen seien. Dies wurde vom Geschädigten eingeräumt, allerdings habe es sich dabei nur um winzige Schäden gehandelt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil eine ordnungsgemäße Anmeldung des Schadens nicht erfolgt sei und der Geschädigte den Schaden nicht substanziiert (im Detail) dargelegt habe. Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Waren bereits Vorschäden vorhanden, so das Gericht, dann müsse der Geschädigte konkret darlegen und beweisen, welche Schäden zu welchem Zeitpunkt entstanden und wann diese angemeldet worden seien. Dies habe der Landwirt jedoch unterlassen. Fehlen konkrete Angaben zum Umfang der früheren Schäden, könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden nicht auch teilweise um Vorschäden handele, die bereits vor dem 2.3.2016 entstanden und somit nicht rechtzeitig angemeldet worden seien. Besteht der angemeldete Schaden teilweise aus rechtzeitig und teilweise aus verspätet oder gar nicht angemeldeten Einzelschäden und können diese mangels genauer Anhaltspunkte nicht sicher voneinander abgetrennt werden, so entfällt der Ersatz des rechtzeitig angemeldeten Schadens, weil seine Höhe nicht sicher festgestellt werden kann. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.7.2017 – 20 S 187/16 –

II. Zweiter Fall
Ein Landwirt meldete fortlaufend in der Zeit von Oktober bis Anfang März sich vergrößernde Wildschäden an. Anfang April fand sodann der Schätztermin statt, an dem alle Schäden geschätzt wurden. Der Jagdpächter lehnte den Ersatz ab, weil die einzelnen Schäden auf den jeweiligen Flächen nicht für sich getrennt erhoben wurden, sondern jeweils nur der Gesamtschaden auf dem betroffenen Flurstück. Alt-und Neuschäden seien zusammen geschätzt worden. Das Gericht wies die Klage ab. Der Er-satzanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Schadensanmeldungen unzureichend seien. Eine ordnungsgemäße Anmeldung sei nur dann gegeben, wenn aus ihr hervorgehe, welcher Schaden wo und durch welche Wildart entstanden ist und wann er entdeckt wurde. Nur dann könnten der Ersatzpflichtige und der Schätzer den Schaden und seine Ursachen feststellen. Ohne Angabe der genauen Lage sei eine Unterscheidung zwischen Alt-und Neuschäden nicht möglich. Besonders bei großen landwirtschaftlichen Flächen sei eine genaue Lagebeschreibung der einzelnen Schäden auf dem betroffenen Grundstück unverzichtbar, die Angabe des Flurstücks allein reiche nicht aus. Außerdem habe der Geschädigte nicht nachgewiesen, dass er die einwöchige Anmeldefrist eingehalten habe. Diese Frist beginne nicht erst ab Kenntniserhalt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Hierzu müsse er nachweisen, wann und welche konkreten Maßnahmen er zur Feststellung der Schäden ergriffen und wann er die zahlreichen Einzelschäden auf den verschiedenen Grundstücken tatsächlich festgestellt habe. Auch habe er nicht angegeben, welche der zahlreichen Einzelschäden auf den jeweiligen Flächen er angemeldet habe. Kann bei einer mehrfach geschädigten Fläche nicht geklärt werden, welcher Teilschaden rechtzeitig angemeldet wurde und welcher nicht, so entfällt der Ersatzanspruch insgesamt.

Amtsgericht Schleiden, Urteil vom 13.6.2014 – 9 C 58/13 -; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.5.2011 – III ZR 91/10 – in WuH 14/2013, S. 70).

III. Anmerkungen
1. Wer einen Anspruch geltend macht, muss dessen Voraussetzungen durch Tatsachen vortragen und notfalls auch beweisen. Bei Wildschäden bedeutet das zum Beispiel,
. dass ein Schaden an einem Grundstück, seinen Pflanzen oder Früchten entstanden ist.
. dass dieser Schaden von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde.
. dass der Schaden rechtzeitig und ordnungsgemäß angemeldet wurde.
. dass die Berechnung der Schadenshöhe fehlerfrei erfolgt ist (zum Beispiel keine untrennbare Vermischung mit nicht oder nicht mehr ersatzpflichtigen Schäden zum Beispiel von Hasen, Weidetieren oder Schädlingen).
. bei Sonderkulturen: dass die üblichen Schutzvorrichtungen errichtet und intakt gewesen sind (zum Beispiel bei Obst-und Gemüseschäden sowie bei Nebenholzarten in Forstkulturen, § 32 Abs. 2 BJagdG).
2. Der Ersatzpflichtige muss zum Beispiel vortragen und notfalls beweisen,
. dass den Geschädigten ein Mitverschulden trifft (zum Beispiel bei untergepflügten Maiskolben, verspäteter Ernte, unterlassener Benachrichtigung des Jagdpächters).
. dass die Schäden später durch höhere Gewalt ohnehin eingetreten wären (zum Beispiel durch Unwetter und Überschwemmungen).
. dass der Geschädigte die Errichtung von Schutzmaßnahmen ohne triftigen Grund untersagt hat (Aufstellung eines Elektrozauns oder einer Kanzel am gefährdeten Feld).
. dass der Schaden durch rechtzeitiges Nachsäen oder Nachpflanzen hätte vermindert werden können.

IV. Ergebnis
1. Bereits zur ordnungsgemäßen Anmeldung eines mehrfach beschädigten Grundstücks gehört, dass die Lage der einzelnen Schäden auf dem betroffenen Grundstück genau angegeben wird, damit sie später identifiziert und nachträgliche Schäden von ihnen abgegrenzt und berechnet werden können.
2. Nachträglich eintretende und sich fortsetzende Schäden müssen grundsätzlich ebenfalls rechtzeitig angemeldet werden, sonst sind sie nicht zu ersetzen. Nur selten gibt es Ausnahmen (siehe auch WuH 17/2011, S. 126).
3. Werden mehrere Schäden eines Grundstücks als Ganzes aufgenommen und ist eine Trennung der rechtzeitig angemeldeten Schäden von den verspätet oder gar nicht angemeldeten Schäden nicht möglich, so entfällt der Anspruch, da die genaue Schadenshöhe regelmäßig nicht festgestellt werden kann (siehe ergänzend WuH 14/2013, S. 70, und 17/2011, S. 126).

 

 

JVG 408: Kitztötung im Mai

4121

von Mark G. v. Pückler

I. Zwei Fälle

1. Ein Landwirt mähte Ende Mai 20 ha Wiesen mit seinem Traktor, an dem ein Kreiselmähwerk montiert war. Aus den Vorjahren war ihm bekannt, dass sich zu dieser Jahreszeit Kitze in der Wiese befinden. Auch wusste er, dass diese bei Gefahr nicht fliehen, sondern sich an den Boden drücken und nicht regen würden, sodass sie vom Fahrersitz aus kaum zu sehen waren.
Da am Mähtag eine Benachrichtigung der Jäger fehlgeschlagen war und er selbst keine Rettungsmaßnahmen unternommen hatte, habe er auch mit mehreren getöteten Kitzen gerechnet. Während des Mähens habe er dann an den Geräuschen im Mähwerk gehört, dass er mehrere Kitze ausgemäht habe. Auch habe er mehrfach das Klagen der Stücke gehört. Am Ende waren zwölf Kitze getötet oder so schwer verletzt, dass sie erlöst werden mussten.

Das Amtsgericht verurteilte den Landwirt wegen vorsätzlicher Tötung mehrerer Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 €. Erschwerend berücksichtigte es die rücksichtslose Gesinnung des Landwirts, da er die Tötung der Kitze bemerkt und trotzdem seine Arbeit unbeirrt fortgesetzt habe, sodass weitere getötet wurden. Strafmildernd bewertete das Gericht, dass der Täter geständig war und sehr kurzfristig vom Betreiber der Biogasanlage aufgefordert wurde, die Mahd alsbald abzuliefern. Dadurch habe er sich in einer Zwangslage befunden.
Amtsgericht Celle, Urteil v. 28.3.2019 – 20b Ds 1601 Js 34385/18 (25/19) –

2. Im Saarland mähte ein Landwirt Mitte Mai mehrere Flächen mit einem Schlepper, an dem ein Mähwerk mit rund neun Metern Arbeitsbreite angebracht war. So fuhr er mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h über die Grünflächen und hinterließ eine Strecke des Grauens: Insgesamt wurden 12 Kitze, zwei Böcke und eine ­Ricke kurz vor dem Setzen getötet oder so schwer verletzt, dass sie erlöst werden mussten.
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz des Wildes hatte er nicht unternommen. Weder hatte er vorher die Flächen abgesucht noch Maßnahmen zur Vergrämung der Tiere ergriffen. Auch eine Benachrichtigung der Jäger hatte nicht stattgefunden. Nach Hinweisen auf sein Fehlverhalten setzte er das Mähen ohne anzuhalten mit erhöhter Geschwindigkeit fort, ohne das verletzte Wild zu erlösen. Das Gericht zeigte dafür kein Verständnis. Es verurteilte den Landwirt wegen Wilderei (!) zu einer Geldstrafe von insgesamt 7 200 €.
Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 9.4.2019 – 2 Ds 24 Js 1041/18 –

II. Anmerkungen

1. Strafbarkeit der Tötung

Jeden Mai das gleiche Desaster. Man muss nur am Tag nach der Mahd die gemähten Flächen nach Ansammlungen von Krähen absuchen, um die verletzten und getöteten Kitze zu finden. Nach Schätzungen anerkannter Stellen fallen jedes Jahr knapp 100 000 Kitze den Mähmaschinen zum Opfer, von den Verlusten anderer Tiere wie Bodenbrütern ganz zu schweigen. Das muss nicht sein, denn man kann die Verluste erheblich vermindern, wenn Landwirte und Jäger kooperativ zusammenwirken. Hierzu sind beide gesetzlich verpflichtet: der Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigter aufgrund seiner Hegepflicht, der Landwirt als Verursacher und, falls er ­Eigentümer der Fläche ist, zusätzlich als Inhaber des Jagdrechts, das ebenfalls mit der Hegepflicht untrennbar verbunden ist. Jeder kennt die Maßnahmen, wie ­z. B. Vergrämen, Absuchen, Einsatz von Drohnen und Wärmebildgeräten, Anbringen von Kitzrettern, Mähen der Fläche von innen nach außen usw.
Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Das absichtliche Erlegen von Wild im Rahmen ordnungsgemäßer Jagdausübung erfolgt mit vernünftigem Grund, das vorsätzliche Töten durch landwirtschaftliche Maschinen in der Regel nicht.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Tat, wozu es ausreicht, dass der Täter den Tod der Kitze billigend in Kauf nimmt, er also damit rechnet, dass er Kitze ­töten wird und trotzdem mäht. Fahrlässigkeit genügt nicht. Aber jeder Landwirt weiß, dass im Mai die Kitze gesetzt werden. Und da er auch weiß, dass dies häufig im Schutz hoch gewachsener Wiesen oder Felder geschieht, meistens auf Flächen, in denen schon in den Vorjahren Kitze betroffen waren, ist in der Regel von Vorsatz auszugehen. Ausreden gibt es da nicht.
Anders ist es nur, wenn der Landwirt rechtzeitig die Pächter benachrichtigt oder selbst wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, indem er tätig wurde oder geeignete Dritte damit beauftragte. Restlos verhindern kann man solche Verluste natürlich nicht, aber doch erheblich vermindern. Es ist zu begrüßen, dass die Gerichte inzwischen sehr sensibilisiert sind und die Verurteilungen sowie Strafhöhen deutlich zunehmen, seit der Tierschutz in Art. 20a des Grundgesetzes verankert ist.
Im 2. Fall verurteilte das Gericht den Landwirt wegen Wilderei, weil er vorsätzlich Wild getötet hat. Nach § 292 Abs. 1 Strafgesetzbuch begeht Wilderei, wer unter Verletzung eines fremden Jagd­ausübungsrechts Wild erlegt, wobei Erlegen jede Form des vorsätzlichen Tötens bedeutet, also auch durch landwirtschaftliche Maschinen. Das mag überraschen, weil bisher wegen Verstoßes ­gegen das Tierschutzgesetz verurteilt wurde. Der Grund dafür ist, dass bei vorsätzlicher Tötung von Wild ohne vernünftigen Grund sowohl der Tatbestand des § 17 Tierschutzgesetz als auch der des § 292 Strafgesetzbuch verwirklicht werden. Es stellt sich also die Frage, welche der beiden Gesetzesvorschriften Vorrang hat. Das Gericht hat sich für Wilderei entschieden und erklärt, dass die Tierquälerei gegenüber der Wilderei zurücktritt (vgl. Fischer, StGB, RandNr. 24 zu § 292). Auch bei Wilderei muss der Täter mit bis zu drei Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe rechnen.

In Deutschland fallen jedes Jahr circa 100 000 Kitze der Mahd zum Opfer.
Foto: Daniel Bastian

2. Ersatz für getötete Kitze?

Ausgangspunkt ist, dass durch die Tötung der Kitze die künftige Ausübung des Aneignungsrechts dem Jagdausübungsberechtigten unmöglich gemacht wird. Unzweifelhaft kann sich der Pächter die toten Kitze sofort aneignen, um sie z. B. präparieren zu lassen. Ansonsten sind sie jedoch wertlos. Aber darum geht es hier nicht. Die Frage ist vielmehr, ob er pro getötetem Kitz den Wildbretwert verlangen kann, den das Kitz ab Beginn der Jagdzeit im September haben würde.
In dieser Frage gehen die Meinungen der Gerichte stark auseinander. Die einen vertreten die Ansicht, dass der Verlust der Aneignungsmöglichkeit noch keine Verletzung des Aneignungsrechts darstelle, da nur eine ungewisse Aussicht auf einen künftigen Eigentumserwerb bestehe. Es sei ungewiss, wie viele der Kitze zur Jagdzeit noch lebten und sich im Revier aufhalten würden.

Andere sehen bereits im Wegfall der Aneignungsmöglichkeit einen ersatzpflichtigen Schaden. Dem ist nach meiner Ansicht zuzustimmen, weil der Verlust des Aneignungsrechts endgültig ist und sich Rehwild sehr standorttreu verhält. Die Kitze folgen der Ricke den Winter hindurch, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie auch während der Jagdzeit noch Standwild im Revier sein werden.
Anders ist es bei der Tötung erwachsener Stücke. Hier steht fest, der Täter muss den Wert des Wildbrets erstatten, weil Unfallwild grundsätzlich nicht mehr veräußert werden darf. Ebenso ist es bei der Tötung von Wild durch Wilderei oder wildernde Hunde.

III. Ergebnis

1. Das vorsätzliche Ausmähen von Kitzen, Junghasen und Gelegen von Federwild ohne vernünftigen Grund ist nach dem Tierschutzgesetz eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.

2. Der Landwirt handelt grundsätzlich vorsätzlich und ohne vernünftigen Grund, wenn er weder selbst Schutzmaßnahmen getroffen oder veranlasst hat noch die Jagdpächter spätestens
72 h vor dem Mähen unterrichtete. In solchen Fällen nimmt er die ­Tötung von Kitzen in der Regel billigend in Kauf, wenn er trotzdem mäht, weil ihm die Gefahren für das Wild aus der Fachpresse und den Vorjahren bekannt sind.

3. Die Frage, ob pro getötetem Kitz der Wildbretwert in Höhe des vermutlichen Gewichtes zur Jagdzeit zu ersetzen ist, wird uneinheitlich beantwortet. Anders bei adulten Stücken: Hier ist der konkrete Wildbretwert zu erstatten.

Auch das vorsätzliche Ausmähen von Gelegen ist eine Straftat.
Foto: Dieter Hopf