Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz
Stand: 21. August 2013


(basierend auf § 42 Landesjagdverordnung)

 

Rotwild

 

Kälber

01. August  bis 31. Januar

Schmaltiere und Schmalspießer:

01. Mai bis 31. Januar

Alttiere und Hirsche:

01. August bis 31. Januar

Damwild

 

Kälber: 

01. August bis 31. Januar

Schmaltiere und Schmalspießer: 

01. Mai bis 31. Januar

Alttiere und Hirsche: 

01. August bis 31. Januar

Alles Sikawild*:    

ganzjährig

Muffelwild

 

Schmalschafe und Jährlinge:

01. Mai bis 31. Januar

Lämmer, Schafe und Widder:

01. August bis 31. Januar

Rehwild

 

Schmalrehe und Böcke: 

01. Mai bis 31. Januar

Kitze und Ricken:

01. September bis 31. Januar

Alles Schwarzwild*:

ganzjährig

Feldhasen: 

01. Oktober bis 31. Dezember

Wildkaninchen*:

ganzjährig

Altdachse:  

01. August bis 31. Dezember

Waschbär:

01. August bis 28. Februar

Marderhund:  

01. August bis 28. Februar

Altfüchse:    

01. August bis 28. Februar

Stein- und Baummarder:  

01. August bis 28. Februar

Hermeline:

01. August bis 28. Februar

Rebhühner:

Abschußverbot aufgehoben Bitte weiterhin schonen

Fasanen: 

01. Oktober bis 15. Januar

Wildtruthühner:   

01. Oktober bis 15. Januar

Ringeltauben:   

01. November bis 20. Februar

Graugänse:       

01. August bis 31. August und 01. November bis 15. Januar

Kanadagänse und Nilgänse:

01. November bis 15. Januar

Stockenten:                                                 

01. September bis 15. Januar

Waldschnepfen:  

16. Oktober bis 15. Januar

Blässhühner:

11. September bis 15. Januar

Rabenkrähen:    

01. August bis 20. Februar

Elstern:                   

01. August bis 20. Februar

 

 

 

* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.

Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.

Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchen oder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.

Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.

In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.

Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.

Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.